Ausgangsnormen sind die §§ 44 und 45 SGB IX.

§ 44 SGB IX verschafft einen Überblick über Leistungen, die von den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX aufgeführten Rehabilitationsträgern ergänzend zu den „Hauptleistungen" der medizinischen Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB IX) und der Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX) in Betracht kommen. Ausgenommen sind die Träger der Sozialhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX).

§v45 SGB IX verschafft einen Überblick über die Leistungen, die den Lebensunterhalt der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen und ihrer Familienangehörigen im Zusammenhang mit medizinischen Rehabilitationsleistungen (§§ 26 ff. SGB IX) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX) sicherstellen sollen. Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 ff. SGB IX) sieht § 45 SGB IX nicht vor; die Leistungen sind weiterhin im rehabilitationsträgerspezifischen Recht der Sozialhilfeträger (SGB XII) geregelt.

Vgl. zum Gegenstand dieses Abschnitts auch die Ausführungen in Heft 5 dieser Schriftenreihe, dort insbesondere Abschnitt 4.3.4. Die Leistungen im Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation wurden unter Nr. 2 dieses Heftes behandelt. Gegenstand dieses Abschnitts sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 45 SGB IX sind

  1. das Übergangsgeld (§ 45 Abs. 2 und 3 SGB IX) und
  2. das Ausbildungsgeld der Bundesagentur für Arbeit bzw. die Unterhaltsbeihilfe der Träger der Kriegsopferfürsorge (§ 45 Abs. 5 SGB IX).
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