Die Renten an Hinterbliebene sind in den §§ 63 ff. SGB VII geregelt.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaften beim Tod des Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind in § 63 Abs. 1 SGB VII aufgelistet. Dazu gehören neben den Hinterbliebenenrenten u.a. auch ein Sterbegeld und die Erstattung von Überführungskosten.

Hinterbliebenenrenten sind:

  1. Witwen- und Witwerrente (§ 65 SGB VI),
  2. Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten (§ 66 SGB VII),
  3. Waisenrenten (§ 67 SGB VII) und
  4. Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie (§ 69 SGB VII).

Witwen und Witwer stehen Lebenspartner gleich (§ 63 Abs. 1a SGB VII).

Ist der Tod bei Schwerverletzten nicht ursächlich auf den Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) zurückzuführen und besteht deshalb kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, kommt für Witwen, Witwer und Waisen Beihilfe nach § 71 SGB VII in Betracht.

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