Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nicht nur lebenspraktische Fähigkeiten, sondern auch lebenspraktische Fertigkeiten als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geleistet werden (§ 54 SGB XII, §§ 55 ff. SGB IX).
§ 16 der Eingliederungshilfeverordnung bestimmt:
"Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gehören auch (Anmerkung: Die in Klammern gesetzten Erläuterungen wurden von den Verfassern eingefügt):
- die blindentechnische Grundausbildung (also die Vermittlung des Lesens und Schreibens der Brailleschrift, des Tastaturschreibens, der lebenspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten),
- Kurse und ähnliche Maßnahmen zugunsten der in § 1 Nr. 5 (hörbehinderte und gehörlose Menschen) und 6 (sprachbehinderte Menschen) genannten Personen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, die Verständigung mit anderen Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern (z. B. Unterweisung Taubblinder im Lormen),
- hauswirtschaftliche Lehrgänge, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen die Besorgung des Haushalts ganz oder teilweise zu ermöglichen (hierher gehören auch Kochkurse, in welchem die Zubereitung von Speisen erst gelernt wird)
- Lehrgänge und ähnliche Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen."