Durch Art. 12 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 17.12.2004 wurde das Blindengeld in Niedersachsen nach dem Landesblindengeldgesetz erheblich eingeschränkt. Blinde, die das 27. Lebensjahr vollendet hatten, erhielten ab dem 01.01.2005 kein Blindengeld mehr. Das ist zwar inzwischen wieder geändert worden. Das Blindengeld bis zum vollendeten 27. Lebensjahr wurde auf 300,00 Euro festgesetzt. In Niedersachsen wurde im Zusammenhang mit dieser Gesetzesänderung ein Fonds, der vor allem Hilfe für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen und die Förderung von Rehabilitationsmaßnahmen einzelner blinder Menschen ermöglichen sollte, eingeführt. Dazu wurde die "Richtlinie über die Gewährung von Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen" erlassen.

Der Fonds soll blinde Menschen besonders in außergewöhnlichen Lebenssituationen finanziell unterstützen, um so lange wie möglich eine selbständige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu erreichen.

Der Landesblindenfonds sieht Leistungen an Personen vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben und denen aufgrund von Blindheit oder einer schweren Sehstörung das Merkzeichen "Bl" zuerkannt worden ist und die sich nicht in einer vollstationären Einrichtung (Alten- oder Pflegeheim usw.) befinden.

Eine einmalige Leistung in Höhe von 1.000,00 € kann gewährt werden, sofern eine Erblindung nach dem 31.12.2004 eingetreten ist bzw. eine schwere Sehstörung, die das Merkzeichen "Bl" begründet, nach dem 31.12.2004 festgestellt worden ist.

Eine Leistung in Höhe von 1.000,00 € kann gewährt werden, wenn eine blinde Person nach dem 31.12.2004 eine bisher mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende/n sehende/n Lebenspartner/in oder Angehörige verliert, z. B. durch Tod oder Auszug und dadurch allein lebt.

Blinde, die erstmalig eine Ausbildung, ein Studium, eine Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt oder erstmalig eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnehmen oder wegen Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung den Wohnort wechseln, erhalten eine Leistung in Höhe von 1.000,00 €.

Wird im Haushalt des/der Blinden mindestens ein Kind unter 16 Jahren tatsächlich durch die blinde Person betreut, kann je Haushalt ein Betrag pro Jahr in Höhe von 1.000,00 € gewährt werden. Dieser Betrag kann jedes Jahr neu beantragt werden.

Blinde, die gleichzeitig gehörlos sind, erhalten eine Leistung in Höhe von 1.800,00 €. Dieser Betrag kann jedes Jahr neu beantragt werden.

Nimmt eine blinde Person an Selbsthilfemaßnahmen teil, kann eine Leistung gezahlt werden, sofern die Maßnahme nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, wie Krankenkassen, Rentenversicherungsträger usw., finanziert wird.

Selbsthilfemaßnahmen werden unterschieden nach:

  1. Maßnahmen zur Rehabilitation zur Bewältigung des Alltages. Hierzu zählen insbesondere Training lebenspraktischer Fertigkeiten, Mobilitätstraining; z.B. Unterricht mit dem Laserstock, dem Ultra-Body-Guard, blindenspezifische PC-Schulungen in Hard- und Software. Diese Leistung wird erstattet mit einem Betrag von 50,00 € je Stunde, jedoch höchstens 2.000,00 €.
  2. Maßnahmen zum Erlernen der Brailleschrift, insbesondere der Kurz- und Stenoschrift, der Schreibmaschine. Für diese Maßnahmen wird ein Betrag in Höhe von 12,50 € je Stunde erstattet, höchstens jedoch 1.500,00 €.
  3. Sonstige Selbsthilfemaßnahmen, z. B. Einweisung in blindenspezifische Hilfsmittel. Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Kursgebühren, jedoch maximal bis zu den nachstehenden Höchstbeträgen gewährt:
    • Halbtageskurs (mindestens 4 Stunden); je Maßnahme 120,00 €
    • Tageskurs (mindestens 7 Stunden); je Maßnahme 210,00 €
    • Zweitageskurs (mindestens 14 Stunden); je Maßnahme 420,00 €
    • Dreitageskurs (mindestens 21 Stunden); je Maßnahme 630,00 €

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können die oben beschriebenen Leistungen auch nebeneinander gewährt werden. Selbsthilfemaßnahmen können pro Person

und Kalenderjahr für 2 Maßnahmen und bis maximal 2.000,00 € bewilligt werden.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Vorlage des Feststellungsbescheides über das Merkzeichen "Bl" oder des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.

Anträge auf Leistungen aus dem Landesblindenfonds können formlos beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie gestellt werden.

Die Richtlinien traten mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

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