Rechtsgrundlagen für die medizinische Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sind die auf der Ermächtigung in § 30 Abs. 17 BVG beruhende "Versorgungsmedizin-Verordnung" (VersMedV) vom 10.12.2008, (BGBl. I. S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, und die Anlage zu § 2 dieser Verordnung mit der Überschrift "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (künftig Grundsätze).
Die VersMedV hat nach § 30 Abs. 17 BVG und nach ihrem § 1 den Zweck, Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Bemessung des Grades der Schädigung (GdS) bzw. des Grades der Behinderung (GDB) sowie für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 BVG aufzustellen, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit zu bestimmen und das Verfahren zur Entwicklung und Fortentwicklung dieser Grundsätze und Kriterien zu regeln.
Die Geltung der VersMedV und damit auch der Anlage zu § 2 VersMedV für das Schwerbehindertenrecht ergibt sich aus § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX; denn danach gelten bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Verordnung entsprechend.
Der Fortentwicklung der Grundsätze entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungsmedizinischer Erfordernisse dient der gemäß § 3 der VersMedV beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildete unabhängige "Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin". Aufgabenstellung, Zusammensetzung und Verfahren richten sich nach den §§ 3 und 4 VersMedV.
Die Grundsätze sind in vier Teile unterteilt. Die Einzelabschnitte der Teile sind jeweils mit Nr. 1 beginnend beziffert. Die Teile lauten:
- Teil A: Allgemeine Grundsätze (darin Nr. 4 zum Begriff der Hilflosigkeit und Nr. 6 zur Blindheit und hochgradigen Sehbehinderung, bisher Nr. 21 und Nr. 23 AHP),
- Teil B: GdS-Tabelle (darin Nr. 4 Sehorgan, bisher Nr. 26.4 AHP),
- Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht (behandelt die sozialrechtliche Beurteilung der Kausalität),
- Teil D: Merkzeichen, und zwar die Nummern
- Merkzeichen G, Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- Merkzeichen B, Berechtigung für eine ständige Begleitung
- Merkzeichen aG Außergewöhnliche Gehbehinderung und
- Merkzeichen Gl Gehörlosigkeit.
In Teil A "allgemeine Grundsätze" werden in sieben Ziffern behandelt:
- Schädigungsfolgen,
- Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB),
- Gesamt-GdS,
- Hilflosigkeit,
- Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen,
- Blindheit und hochgradige Sehbehinderung und
- Wesentliche Änderung der Verhältnisse.
In Teil B "GdS-Tabelle" werden in 18 Ziffern GdS-Werte, bezogen auf Schädigungen einzelner Körperbereiche, Körpersysteme und Funktionen, gegeben. Ziffer 1 enthält dabei Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle. Anschließend werden z.B. behandelt: unter 3. Nervensystem und Psyche, unter 4. das Sehorgan, unter 5. das Hör- und Gleichgewichtsorgan.
In Teil C "Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht" werden in 13 Ziffern u.a behandelt: 1. der Ursachenbegriff, 2. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs, 3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, 5. Mittelbare Schädigungsfolgen, 11. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod, 12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden und 13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen.
In Teil D "Merkzeichen" werden in 4 Ziffern behandelt:
- Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G),
- Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
- außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und
- Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl).
Die Merkzeichen "Bl" für Blindheit und "H" für Hilflosigkeit werden in Teil D der Grundsätze nicht erwähnt. Sie sind jedoch nach § 3 Abs. 2 SchwbAwV im Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) und Bl (Blindheit) werden nicht in Teil D der Grundsätze, sondern in Teil A unter den Nummern 4 (Hilflosigkeit) und 6 (Blindheit) behandelt.
Die Grundsätze sind im Internet bei www.google.de unter dem Stichwort: "Versorgungsmedizin-Verordnung Anlage zu § 2" zu finden.