Gegenstand dieses Kapitels sind die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen des Sozialhilferechts. Diese Bereiche umfassen die Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation. Sie reichen aber im Wege der Eingliederungshilfe darüber hinaus. Das SGB XII hält Hilfen für eine umfassende Rehabilitation bereit.

Zuständig für Streitigkeiten aus dem Sozialhilferecht sind nunmehr nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz die Sozialgerichte. Die im Folgenden zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes dürften aber weiter Beachtung finden.

Die Krankenbehandlung wird im SGB XII im fünften Kapitel "Hilfen zur Gesundheit" geregelt. § 48 SGB XII verweist auf das SGB V (gesetzliche Krankenversicherung), 3. Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung), fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit), erster Titel (Krankenbehandlung) mit den §§ 27 bis 43b. Damit erfolgt auch eine Verweisung auf § 33 (Hilfsmittel), § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und § 43 (ergänzende Leistungen zur Rehabilitation). Nach § 52 Abs. 1 SGB XII entsprechen die Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit betrachtet müssen die Bestimmungen der Eingliederungshilfe im sechsten Kapitel des SGB XII werden. Im Rahmen der Eingliederungshilfe wird in § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII ausdrücklich auf § 26 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) mit seinem umfangreichen Maßnahmekatalog verwiesen. In § 54 Abs. 1 S. 2 wird dann jedoch klargestellt, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Deshalb kann auf die Ausführungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln und zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten durch die gesetzlichen Krankenkassen aufgrund des SGB V (3.2.1.2 und 3.2.1.3 mit Unterpunkten) verwiesen werden.

Erweiterungen der Leistungen erfolgen aber über die Eingliederungshilfe.

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