Blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer sind häufig auf die Benutzung eines Taxis angewiesen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit die Mitnahme eines Blindenführhundes gestattet werden muss.

Taxis gehören zum öffentlichen Personennahverkehr (§ 8 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz).

Die Beförderungspflicht ergibt sich aus § 22 Personenbeförderungsgesetz (PbefG). Dieser lautet:

"Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

  1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
  3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann."

Die Beförderungspflicht besteht innerhalb des jeweils festgesetzten Pflichtfahrbereichs (§ 47 Abs. 4 PBefG). Näheres kann gemäß § 51 PBefG in Rechtsverordnungen der Länder und gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 in einer Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministeriums mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Auf dieser Ermächtigung beruht die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

In § 13 BOKraft heißt es zur Beförderungspflicht:

"Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt."

Solche Regelungen, die den Transport von Blindenführhunden untersagen, bestehen nicht. Daraus folgt, dass Taxiunternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, auch einen blinden Fahrgast mit Blindenführhund zu befördern. Ein genereller Ausschluss in den Beförderungsbedingungen wäre rechtswidrig. Zulässig ist jedoch, dass das Unternehmen in seinen Beförderungsbedingungen die Regelung trifft, dass die Beförderung von Fahrgästen mit Hunden nur in extra dafür eingerichteten Taxis stattfindet, die das Unternehmen dann aber auch vorhalten muss. Es ist deshalb sinnvoll, bei der Bestellung eines Taxis darauf hinzuweisen, dass ein Führhund mit befördert werden soll.

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