Hilfen zur Beschaffung und Gestaltung einer behindertengerechten Wohnung werden im Sozialrecht von verschiedenen Leistungsträgern gewährt.

Auszugehen ist vom SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Nach diesem Gesetz können Wohnungshilfen gewährt werden als

  • Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX),
  • Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX) oder
  • als begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX).

Die Leistungen richten sich nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§§ 1 und 7 SGB IX), wobei die Vorschriften des SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe nur insoweit gelten, als sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 Satz 1 SGB IX). Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 SGB IX Satz 2). Wer Rehabilitationsträger ist, ergibt sich aus § 6 SGB IX.

Rechtsgrundlagen in den Leistungsgesetzen sind:

  • in der gesetzlichen Unfallversicherung Wohnungshilfe gemäß § 41 SGB VII, und zwar nach Abs. 1 als Bestandteil der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und nach Abs. 2 als Bestandteil der Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben. Einzelheiten über die Leistungen enthalten Richtlinien der gesetzlichen Unfallversicherungen zur Wohnungshilfe.
  • in der gesetzlichen Rentenversicherung Wohnungshilfe nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn ein unmittelbarer Bezug zur beruflichen Eingliederung besteht,
  • im Rahmen der Arbeitsförderung (SGB III) bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX als Hilfe zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang, wenn diese Maßnahmen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit vorangegangenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B. einer Umschulung stehen,
  • durch die Integrationsämter als begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) als Hilfe zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung für schwerbehinderte Menschen nach § 102 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a SGB IX in Verbindung mit § 22 SchwbAV und den dazu ergangenen Richtlinien, aber nur nachrangig gegenüber den Leistungen der Unfallversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitsverwaltung,
  • im Rahmen der Pflegeversicherung als Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI,
  • im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts nach dem BVG und den auf das BVG verweisenden Gesetzen Wohnungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 Abs. 1 BVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX und im Rahmen der Kriegsopferfürsorge als Leistung der sozialen Rehabilitation nach § 27c BVG und
  • im Rahmen der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht als Eingliederungshilfe.

Ein Anspruch auf Wohnungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX kommt auch in Frage, wenn der Arbeitsplatz von der bisher genutzten Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Kraftfahrzeug nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann.

Für die Wohnbauförderung als Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII i.V.m § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX vgl. auch oben 2.3.5.

Des Weiteren ist eine Wohnbauförderung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues nach dem Sozialen Wohnbauförderungsgesetz - Wohnungsbauförderungsgesetz (WoFG) nach den dafür geltenden Kriterien möglich. Dazu vgl. 5.3.

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