Nach § 64 SGB X werden für Verwaltungsverfahren, die sich nach dem SGB X richten, keine Gebühren und Auslagen erhoben. Das trifft für die Blindengeldgesetze zu, welche auf das SGB X verweisen. Einzelheiten sind § 64 SGB X zu entnehmen.

Im Widerspruchsverfahren hat nach § 63 Abs. 1 SGB X soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten kann bei der Behörde, welche die Kostenentscheidung getroffen hat, beantragt werden (§ 63 Abs. 3 SGB X).

Für Rechtsstreitigkeiten über Blindengeldansprüche vor den Sozialgerichten besteht für den Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolger Prozesskostenfreiheit. Das ergibt sich aus § 183 Abs. 1 SGG.

Die Prozesskostenfreiheit bezieht sich nicht auf die der Partei zur Rechtsverfolgung entstehenden außergerichtlichen Kosten. Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 193 Abs. 2 SGG). Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

Inwieweit die Beteiligten einander die außergerichtlichen Kosten, also z. B. die Anwaltskosten, zu erstatten haben, ist im Urteil zu entscheiden (§ 193 Abs. 1 SGG). Maßgebend für die Kostenverteilung ist, inwieweit die Klage erfolgreich war. Wenn der Kläger, welcher z. B. den Anspruch auf Blindengeld durchsetzen will, unterliegt, muss er die außergerichtlichen Kosten, also z. B. auch die Kosten für seinen Anwalt, selbst tragen. Wenn das Verfahren nicht durch Urteil beendet wird, entscheidet das Gericht auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss über die Kostenerstattung. Wenn ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, muss darauf geachtet werden, dass in dem Vergleich die Kostenerstattung geregelt wird; denn sonst hat jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 195 SGG).

Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den sich aus der Kostenentscheidung des Gerichts ergebenden Betrag der zu erstattenden Kosten fest (§ 197 Abs. 1 SGG). Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§ 197 Abs. 2 SGG).

Damit die Rechtsverfolgung nicht an fehlender Finanzkraft scheitern muss, kann bei dem für die Klage zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO beantragt werden (siehe im Einzelnen 9.4).

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