Für die Begriffe "Behinderung", "Blindheit", "wesentliche Sehbehinderung", "hochgradige Sehbehinderung" und "Hilflosigkeit" bestehen gesetzliche Definitionen. Für das Sozialrecht ist eine einheitliche Bewertung unverzichtbar. Dieser dienen die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung erlassen worden sind. Bevor auf die oben genannten Begriffe näher eingegangen wird, wird ein Überblick über den Aufbau der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (künftig Grundsätze) gegeben, da auf diese immer wieder zurückgegriffen werden muss.