Der behindertengerechten Wohnraumgestaltung dienen die Festlegungen in DIN-Normen. Zu nennen ist hier die DIN 18025 Barrierefreie Wohnungen. Sie hat zwei Teile: DIN 18025-1 Barrierefreie Wohnungen für Rollstuhlbenutzer und DIN 18025-2 Barrierefreie Wohnungen. Welche die Anforderungen für Wohnungen für folgende Gruppen konkretisiert:

  • Menschen mit einer Sinnesbehinderung (Blinde und Sehbehinderte, Gehörlose und Hörgeschädigte),
  • Menschen mit eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten (z.B. gehbehinderte Menschen),
  • Menschen mit sonstigen Behinderungen,
  • klein- und großwüchsige Menschen und
  • Personen mit einer geistigen Behinderung.

Bei blinden Menschen sind Orientierungsmöglichkeiten mit taktilen (tastbaren) Elementen besonders wichtig. So ist der Übergang des Fußbodens zu Treppenstufen

mit taktilem Material zu kennzeichnen. Gleiches gilt für den Anfang und das Ende von Treppenhandläufen.

Die DIN 18025 ist allerdings überholungsbedürftig und soll durch die DIN 18040 ersetzt werden.

Die DIN-Normen sind bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zum Bau von Schwerbehindertenwohnungen zu beachten.

Bund und Länder haben die Beachtung dieser DIN-Normen in Richtlinien und Empfehlungen aufgenommen, um ihnen in der Praxis zur Anwendung zu verhelfen. Außerdem nehmen die Landesbauordnungen der meisten Bundesländer über die technischen Baubestimmungen auf sie Bezug und machen sie so - ganz oder teilweise - zu verbindlich geltendem Recht.

Die DIN 18040, welche die DIN 18025 ersetzen soll, besteht aus zwei Teilen. Der erste enthält die Planungsgrundlagen für öffentlich zugängliche Gebäude und der zweite die Planungsgrundlagen für barrierefreie Wohnungen. Der erste Teil wurde vom DIN-Ausschuss verabschiedet und ist damit in Kraft. Der zweite Teil besteht gegenwärtig noch als Entwurf. Inhaltlich werden im zweiten Teil die DIN-Normen 18025-1 und 18025-2 zusammengefasst, fortentwickelt und durch Anforderungen an Wohnraum für Menschen mit einer Sinnesbehinderung ergänzt, die bislang nur unzureichend Berücksichtigung fanden.

Der blindheits-/sehbehinderungsbedingte Mehrbedarf an Wohnfläche ist in DIN 18025-2 unter Nr. 6.3 festgestellt. Ein Mehrbedarf an Wohnfläche wird dort mit 15 qm angegeben. Er muss auch weiter anerkannt werden. Ein eigener Raum ist notwendig, um Blindenschriftunterlagen und Hilfsmittel unterbringen zu können. Dem blinden oder sehbehinderten Bewohner muss es auch möglich sein, sich zum Hören von Hörbüchern oder zum Vorlesen schriftlicher Unterlagen durch eine Assistenzkraft zurückziehen zu können.

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