Anträge auf Eingliederungshilfe sind in der Regel beim örtlichen Sozialamt zu stellen (§§ 97 und 98 SGB XII). Soll die Eingliederungshilfe hingegen in einem Heim oder in einer teilstationären Einrichtung erbracht oder der behinderte Mensch mit einem größeren Hilfsmittel (ab 180,00 Euro) versorgt werden, ist der Antrag regelmäßig beim so genannten überörtlichen Sozialhilfeträger zu stellen. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers wird vorrangig durch Landesrecht geregelt (§ 97 Abs. 2 SGB XII). Je nach Bundesland werden die Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers von den Bezirken, den Landschafts- oder Landeswohlfahrtsverbänden oder den Landessozialämtern wahrgenommen.

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