Der Verwirklichung des in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und in den Verfassungen der Länder enthaltenen Benachteiligungsverbotes sowie der Förderung der selbstbestimmten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen neben dem SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001 - das Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) vom 27. April 2002 und die in den Ländern inzwischen erlassenen Landesgleichstellungsgesetze.
Sie haben einen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik weg von reiner Betreuung, hin zu selbstbestimmter Teilhabe auf allen Ebenen des Gemeinschaftslebens zum Ziel. Damit dienen sie der Rehabilitation. Als rehabilitationsrechtliche Gesetze haben sie nicht nur für das Sozialrecht Bedeutung, sondern greifen über dieses weit hinaus. Unmittelbar verpflichtend sind sie aber nur für den Staat und die öffentliche Verwaltung. Der Bereich des Zivilrechts wurde ausgespart. Er ist im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 geregelt. Das AGG wird in Heft 09 behandelt.
Das Benachteiligungsverbot in Art. 3. Abs. 3 S. 2 GG und in den Gleichstellungsgesetzen verbieten nicht uneingeschränkt eine Andersbehandlung behinderter Menschen. Einschränkende Regelungen bedürfen jedoch einer besonderen Begründung. Grenzen zeigt z. B. die unter 4.3 aufgeführte Rechtsprechung.