Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind hilfsbedürftige Erwerbsfähige, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II). Nach § 7a SGB II wird die Altersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr (für die nach dem 1. Januar 1964 Geborenen) angehoben. Das entspricht der Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft muss also mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gehören. Die nicht erwerbsfähigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben Anspruch auf Sozialgeld nach Maßgabe des § 28 SGB II. Die Bedarfsgemeinschaft ist ein aus dem Sozialhilferecht stammender Begriff. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft hat erheblichen Einfluss auf die Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung, weil das Einkommen und Vermögen von Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigen ist. Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist § 7 Abs. 3 SGB II zu entnehmen. Eine Bedarfsgemeinschaft kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Zu jeder Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II gehört gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB II. Von diesem wird vermutet, dass er die Bedarfsgemeinschaft vertritt (vgl. § 38 SGB II). Es können auch mehrere erwerbsfähige Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, z.B. 2 erwerbsfähige Partner oder 2 erwerbsfähige Partner und ein oder mehrere erwerbsfähige unverheiratete Kinder unter 25 Jahren. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören die Eltern, bzw. ein Elternteil und der Partner dieses Elternteils eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren in demselben Haushalt ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft. Voraussetzung ist allerdings eine Haushaltsgemeinschaft, in der diese Personen gemeinsam wohnen und aus einem Topf wirtschaften. Kinder sind auch angenommene, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II richtet sich, wer als Partner erwerbsfähiger Hilfebedürftiger der Bedarfsgemeinschaft angehört. Partner kann der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr. 3a), der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (Nr. 3b) und der mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Einstehensgemeinschaft bildende Partner (Nr. 3c) sein. Partner im Sinn von Abs. 3 Nr. 3c ist auch, wer mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft oder nicht eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebt. Von einer Einstehensgemeinschaft i.S.d. Abs. 3 Nr. 3c ist nicht bei Geschwistern oder anderen zusammenlebenden Verwandten auszugehen (Haufe Onlinekommentar RZ. 20 zu § 7 SGB II). Da das Vorhandensein einer ehe- oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft schwer nachzuweisen ist, enthält § 7 Abs. 3a SGB II eine Beweislastumkehr bei der Prüfung, ob eine solche Gemeinschaft vorliegt. Nach dieser Regelung wird eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vermutet, wenn die Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in § 7 Abs. 3 Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Wenn sie ihren eigenen Lebensunterhalt aus Einkommen oder Vermögen beschaffen können, gehören sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Daraus folgt, dass Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder nicht zur Deckung des Lebensbedarfs der Eltern eingesetzt werden muss.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Es scheiden also nur die voll Erwerbsgeminderten im Sinn von § 43 Abs. 2 SGB VI aus. Blinde Menschen ohne weitere Behinderungen sind in diesem Sinn in aller Regel nicht voll erwerbsgemindert.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei einer Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen und Vermögen gemäß den Regelungen in § 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen.

Zum anzurechnenden Einkommen und Vermögen vgl. unten unter 6.3.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

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