Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beruht auf Europarecht. Durch den Amsterdam-Vertrag aus dem Jahre 1997 wurde ein neuer Artikel 13 in den EG-Vertrag aufgenommen. Er ermächtigt die Europäische Gemeinschaft, geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl I S. 1897) wurden vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Es handelt sich um:
- Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) - so genannte Antirassismus-Richtlinie -
- Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) - so genannte Rahmenrichtlinie Beschäftigung
- Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) - so genannte Gender-Richtlinie -
- Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. Nr. L 373 vom 21/12/2004 S. 37-43)
Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, jegliche Diskriminierung auf Grund einer Behinderung zu vermeiden und dazu die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, ergibt sich auch aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese begründet zwar selbst keine individuell einklagbaren Rechte. Sie ist aber bei der Auslegung nationaler Rechtsnormen zu beachten. Was unter Diskriminierung zu verstehen ist, ist Art. 2 der Behindertenrechtskonvention zu entnehmen. Die Nichtdiskriminierung zählt nach Art. 3 Buchstabe a) zu den Grundsätzen der Behindertenrechtskonvention. Die Verpflichtung der Vertragsstaaten zum Erlass der erforderlichen Gesetze besteht nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) und b) der Behindertenrechtskonvention. Eingehend werden die Pflichten der Vertragsstaaten zur Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe und zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung auf Grund einer Behinderung in Art. 5 Behindertenrechtskonvention behandelt.
Die verfassungsrechtliche Grundlage im Grundgesetz ist Artikel 3 GG und dort insbesondere Abs. 3.