Rechtsquelle für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist das Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. § 4 UStG enthält Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen.

Blinde Gewerbetreibende sind nach § 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die minderjährigen Kinder, die Eltern des blinden Menschen und die Lehrlinge.

Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferung von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes (das sind Kraft- und Heizstoffe wie z.B. Heizöl) und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat und für Lieferungen im Sinne von § 19 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 UStG.

Nach § 4 Nr. 19 Buchstabe b sind die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des SGB IX für die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren und die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben, von der Umsatzsteuer befreit.

Auf die Steuerbefreiung kann jedoch nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet werden, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, d.h. der Unternehmer kann solche Umsätze als steuerpflichtig behandeln. Das kann sinnvoll sein, weil der andere Unternehmer dann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abziehen kann.

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