Leistungen der Eingliederungshilfe, welche nicht bereits in den Kapiteln 3 und 4 behandelt worden sind, sind z. B.:

Die Ausstattung mit Hilfsmitteln, auch wenn es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, und wenn sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben erforderlich sind. Das gilt auch dann, wenn sie nicht zum Schulbesuch notwendig sind. Voraussetzung ist, dass keine Leistungspflicht eines vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, wie z. B. gesetzliche Krankenkasse oder Pflegeversicherung besteht. Rechtsgrundlage ist auf Grund von §§ 53 Abs. 4 und 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX. Einzelheiten sind der Eingliederungshilfeverordnung zu entnehmen. Als Hilfsmittel der Eingliederungshilfe kommen nach der nicht abgeschlossenen Aufzählung in § 9 Abs. 2 Eingliederungshilfeverordnung z.B. in Frage: Schreibmaschinen für Blinde, Blindenschrift-Bogenmaschinen, Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren, Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde sowie allgemein Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist. Hier ist z.B. an behindertengerechte Schalteinrichtungen für Wasch- oder Küchenmaschinen oder andere elektronische Geräte zu denken.

Lehrgänge zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX).

Hilfen zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen z. B. durch Übernahme der Kosten für eine Begleitung (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX). Solche Dienstleistungen bieten z. B. familienentlastende Dienste an.

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