Mit Gesetz vom 15.12.2005 wurde in Schleswig-Holstein die Ankoppelung des Landesblindengeldes an die Blindenhilfe nach dem Sozialhilferecht aufgegeben. Das Blindengeld beträgt seither 400,00 Euro für Volljährige und 200,00 Euro für Minderjährige. Neu an diesem Gesetz ist, dass ein Fonds eingeführt wurde, mit dessen Mittel Strukturverbesserungen für blinde Menschen im Land Schleswig-Holstein gefördert werden sollen. Für die Mittelverwendung wurde dem Blinden- und Sehbehindertenverein von Schleswig-Holstein ein Mitspracherecht eingeräumt. In § 1 Abs. 3 Landesblindengeldgesetz für Schleswig-Holstein heißt es dazu:

"(3) In den Haushaltsjahren 2006 bis 2010 stellt das Land für einen Fonds als Sockelbetrag jährlich einen Betrag in Höhe von 400 000 Euro für Maßnahmen und Projekte im öffentlichen Raum zur Herstellung der Barrierefreiheit für Blinde und sehbehinderte Menschen zur Verfügung. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren entscheidet über die Vergabe dieser Mittel nach Beteiligung des Blinden- und Sehbehindertenvereins Schleswig-Holstein e.V."

Die Einzelheiten sind in der "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Fonds zur Herstellung der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum für blinde und sehbehinderte Menschen" vom 24. Januar 2006 - VIII 54 - 458.2092-001 geregelt.

Das Land gewährt nach diesen Richtlinien

  • Zuwendungen zur Finanzierung von größeren Maßnahmen und Projekten zur Herstellung der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum für blinde und sehbehinderte Menschen.
  • Der Fonds ergänzt die Mittel, die für den Förderungszweck anderweitig zur Verfügung stehen. Er ist nicht zur Finanzierung der den Trägern der öffentlichen Verwaltung auferlegten Verpflichtungen aus dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG), gleichartigen Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften und der allgemeinen sozialpolitischen Ziele der Landesregierung zu verwenden.
  • Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach gemeinsamer Festlegung der Prioritäten der Fördermaßnahmen und -projekte mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. (BSVSH) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Gegenstände der Förderung sind in Nr. 2 der Richtlinie aufgeführt. Zu nennen sind u. a.:

Förderung einer barrierefreien Umwelt- und Lebensraumgestaltung, Ausbau der Nutzbarkeit von Informations- und Kommunikationssystemen, Verbesserung des Zugangs zu Angeboten in Kultur und Tourismus, Maßnahmen zur Qualifizierung und Fortbildung von selbst betroffenen Beauftragten für Umwelt und Verkehr, für Tourismus, für Blindenführhundgespannführer, für Lormdolmetscher, für Hilfsmittel- und Sozialberater, Initiierung von weiteren Hilfs- und Beratungsangeboten, z. B. Einrichtung mobiler Beratungsdienste und regionaler Beratungsstellen, Förderung bei der Hilfsmittel-Entwicklung, Maßnahmen zur Verhütung von Blindheit. Gefördert können auch Kampagnen zur Bewusstseinsänderung in der Öffentlichkeit werden.

Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind nach Nr. 3 der Richtlinie schleswig-holsteinische Gemeinden und Gemeindeverbände, in Schleswig-Holstein ansässige private Unternehmen, Verbände und Vereine.

Die Zuwendungsanträge sind nach Nr. 6.1 der Richtlinie über den Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren (MSGF) zu richten. Der Verein kann auch selbst Anträge stellen. Der BSVSH leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme an das MSGF weiter. Die Priorität der Fördermaßnahmen und -projekte wird gemeinsam mit dem BSVSH festgelegt.

Die Richtlinie tritt nach Nr. 8 der Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

Bemerkenswert ist die starke Einbindung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Schleswig-Holstein.

Eine Härteregelung für Einzelpersonen enthalten das Gesetz und die Richtlinie nicht. Es handelt sich also um keinen Härtefonds.

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