In Frage kommt auch eine Gestaltung durch Schenkungen. Die Eltern können z. B. bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände ihren nichtbehinderten Kindern unentgeltlich, d. H. ohne Gegenleistung zuwenden (§ 516 BGB). Diese Zuwendung kann auch mit der Auflage verbunden werden, z. B. Betreuungs- oder Pflegeleistungen für das behinderte Kind zu erbringen. Bedacht muss werden, dass durch eine Schenkung anders als durch eine letztwillige Verfügung das Vermögen verringert wird.
Zu beachten ist, dass die Eltern, wenn sie infolge dieser Schenkungen selbst nicht mehr in der Lage sind, ihren Unterhalt zu bestreiten bzw. ihren Unterhaltspflichten nachzukommen, ein Rückforderungsrecht nach § 528 Abs. 1 BGB haben. Diese Bestimmung lautet:
"(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.(...)"
Für diesen Rückforderungsanspruch besteht eine Zehnjahresfrist (BGB § 529 Abs. 1). Diesen Rückforderungsanspruch kann unter Beachtung dieser Zehnjahresfrist der Sozialhilfeträger, der dem behinderten Kind Leistungen erbringt, auf sich überleiten.
Wird durch solche Schenkungen der Pflichtteil geschmälert, besteht nach § 2325 Abs. 1 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteil wird dann aus einem Wert berechnet, der sich aus dem Wert der Erbschaft plus dem Wert des Geschenkes ergibt. Die Schenkung bleibt jedoch nach § 2325 Abs. 3 unberücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls eine Frist von 10 Jahren verstrichen ist. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann ebenfalls vom Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet werden.
Solche Schenkungen sind ebenfalls nicht sittenwidrig. Vgl. zu den mit Schenkungen zusammenhängenden Problemen Oswald van der Loo in "Lebenshilfe: Testamente zugunsten von Menschen mit geistiger Behinderung S. 133 ff."