Der höchstpersönliche Charakter des Blindengeldes wirkt sich auch bei der Frage aus, inwieweit ein Gläubigerwechsel durch Abtretung des Anspruches (§§ 398 ff. BGB), eine Verpfändung zur Sicherung einer Forderung eines Dritten gegen den Leistungsberechtigten (§§ 1273 ff. i.V.m. §§ 1204 ff. BGB) oder gar der Zugriff eines Gläubigers des Anspruchsberechtigten im Wege der Pfändung zur Befriedigung aus einem vollstreckbaren Titel (§§ 704, 794, 829 ZPO) zulässig sind. Regelungen enthält das SGB I Sozialgesetzbuch allgemeiner Teil in den §§ 53 bis 55. Diese Bestimmungen greifen ein, soweit keine Sonderregelungen bestehen (§ 37 SGB I).

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