Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld ist in § 150 SGB III geregelt.

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat ein Arbeitnehmer, der

  1. teilarbeitslos ist (§ 150 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), d.h. „eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht“ (§ 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III),
  2. sich bei der Agentur für Arbeit teilarbeitslos gemeldet hat (§ 150 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und
  3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat (§ 150 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Die Regelung soll Arbeitnehmern, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, durch das Teilarbeitslosengeld für eine begrenzte Zeit einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgelts bieten.

Für das Teilarbeitslosengeld gelten nach § 150 Abs. 2 SGB III die Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§§ 117 ff. SGB III) entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt. Maßgaben, die für das Teilarbeitslosengeld zu beachten sind, werden in § 150 Abs. 2 SGB III aufgelistet.

Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate die weitere verlorene versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen über die Rahmenfrist zum Arbeitslosengeld (§ 124 SGB III) entsprechend (§ 150 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).

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