Das Verwaltungsverfahren, in welchem es um die Entscheidung über den Blindengeldanspruch durch Erlass eines bewilligenden oder ablehnenden Verwaltungsaktes geht, richtet sich in den Blindengeldgesetzen, welche das SGB X für anwendbar erklären und für die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) nach dem SGB X.
Aufgrund spezieller Verweisung in den jeweiligen Landesgesetzen gilt das SGB X in folgenden 13 Landesgesetzen: Bayern (Art. 7 Abs. 1), Berlin (§ 9), Brandenburg (§ 9), Bremen (§ 8a), Mecklenburg-Vorpommern (§ 10), Niedersachsen (§ 9 Abs. 3), Nordrhein-Westfalen (§ 7), Rheinland-Pfalz (§ 9), Saarland (§ 8 Abs. 2), Sachsen (§ 8 Abs. 1), Sachsen-Anhalt (§ 6 Abs. 2), Schleswig-Holstein (§ 10 Abs. 2) und Thüringen (§ 7 Abs. 1).
Für die Landesgesetze von Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen sind die jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetze maßgebend.
Die Regelungen und die Verfahrensgrundsätze im SGB X und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechen sich weitgehend.
Die Landesblindengeld- bzw. -pflegegeldgesetze enthalten teilweise spezielle Regelungen zum Verwaltungsverfahren, die bei der Anwendung des SGB X bzw. der Landesverwaltungsverfahrensgesetze zu beachten sind. Einzelheiten sind den oben aufgeführten Bestimmungen in den Landesblindengeldgesetzen zu entnehmen. So bestimmt Art. 7 Abs. 1 S. 2 des bayerischen Blindengeldgesetzes, dass abweichend von § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von vier anstatt zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Das gleiche gilt gemäß § 10 in Mecklenburg-Vorpommern. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 des Landesblindengeldgesetzes für Sachsen kann abweichend von § 45 Abs. 3 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.
Abgesehen von den Verweisungsvorschriften sind in den Verfahrensvorschriften der Landesgesetze vor allem geregelt: die Zuständigkeit für den Vollzug des Gesetzes, die Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften oder Weisungen, die Antragstellung sowie Bestimmungen über den Nachweis der medizinischen Voraussetzungen.
Im Blindheitshilfegesetz für das Saarland (§ 8 Abs. 2) und im Blinden- und Gehörlosengeldgesetz für Sachsen-Anhalt (§ 6 Abs. 2) wird zusätzlich das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung für anwendbar erklärt. Dieses Gesetz enthält in den §§ 1-4 Regelungen über die Zuständigkeit, in § 6 Formvorschriften für die Antragstellung (schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei dem Versorgungsamt) und im IV. Abschnitt (§§ 12,13 und 15) Vorschriften über die Ermittlung des Sachverhalts, die über die §§ 20 ff. SGB X hinausgehen.
Das Verwaltungsverfahren wird durch den Antrag auf Blindengeld eingeleitet (§ 18 SGB X). Zum Antragserfordernis beim Blindengeld vgl. 6.5.2. Für die Feststellung der Voraussetzungen des Blindengeldanspruches ist der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X) von besonderer Bedeutung. Diese Bestimmung lautet:
"(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält."
Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes sollten selbstverständlich Beweismittel, wie z. B. ärztliche Atteste vorgelegt werden. Lassen sich die Voraussetzungen eines Anspruchs nicht erweisen, so geht das zu Lasten des Antragstellers. Der Antrag wird abgelehnt.
Wenn das Blindengeld entzogen oder gekürzt werden soll, gibt § 24 SGB X ein Anhörungsrecht. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsakt, welcher in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann nur in den in § 24 Abs. 2 SGB X aufgeführten Fällen abgewichen werden.
§ 25 SGB X gibt das Recht auf Akteneinsicht.