Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist gemäß § 1 SGB VII nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes

  1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
  2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Wer in der Unfallversicherung versichert ist, ist dem ersten Kapitel, zweiten Abschnitt (§§ 2 ff.) zu entnehmen. Danach gehören zum Versichertenkreis nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, Schüler, Auszubildende und Studenten sowie ehrenamtlich, z. B. im Bereich der Wohlfahrtspflege, tätige Personen, Nothelfer, und viele andere mehr.

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