Das Subsidiaritätsprinzip (§ 2 SGB XII) besagt, dass die Leistungen der Sozialhilfe eine Auffangfunktion haben. Das bedeutet, dass Ansprüche, die gegen andere Sozialleistungsträger (z.B. Kranken- oder Pflegeversicherung) bestehen, vorgehen. Das bedeutet ferner, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht erhält, wer sich selbst helfen oder von nahen (unterhaltspflichtigen) Angehörigen helfen lassen kann. Behinderte Menschen haben deshalb grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie bedürftig sind, also die Leistungen nicht mit ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Bei minderjährigen behinderten Menschen ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern mit einzusetzen (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Bei der Eingliederungshilfe ist das Einkommen und Vermögen jedoch nur insoweit einzusetzen, als es bestimmte Grenzen überschreitet.
Die Einkommensgrenze wird nach § 85 SGB XII aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes sowie den angemessenen Kosten für die Unterkunft gebildet. Die Regelsätze werden durch die Länder festgesetzt (§ 28 SGB XII). Hinzu kommt ferner für den Ehegatten sowie für jede Person, die vom Leistungsberechtigten oder dessen unterhaltspflichtigen Elternteil überwiegend unterhalten wird, jeweils ein Zuschlag von 70 Prozent des jeweils geltenden Eckregelsatzes. Soweit das Einkommen des behinderten Menschen bzw. seiner Eltern diese Einkommensgrenze übersteigt, ist es in angemessenem Umfang zur Finanzierung der Eingliederungshilfeleistung einzusetzen.
Bei der Verpflichtung, das Vermögen einzusetzen, ist das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 außer Betracht zu lassen. Zum Schonvermögen gehören auch kleinere Barbeträge (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Dieser Barbetrag setzt sich ebenfalls aus einem Grundbetrag sowie Zuschlägen für unterhaltsberechtigte Personen zusammen (§ 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII). Der Grundbetrag beläuft sich auf 2.600,00 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 614,00 Euro für den Ehegatten sowie ein Zuschlag von 256,00 Euro für jede Person, die vom Leistungsberechtigten oder dessen unterhaltspflichtigen Elternteil überwiegend unterhalten wird (§ 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9).
Zu beachten ist, dass die Eltern volljähriger behinderter Menschen seit dem 1. Januar 2005 nur noch in Höhe von monatlich 26,00 Euro zu den Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen werden können (§ 94 Abs. 2 SGB XII). Bei einigen Leistungen der Eingliederungshilfe gelten hinsichtlich der Kostenheranziehung überdies weitere Sonderregelungen (vgl. § 92 SGB XII und oben Kapitel 3 und 4).