Zu den Leistungen der Agentur für Arbeit gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Arbeitsvermittlung sowie die diese unterstützenden Leistungen. Bei der Arbeitsvermittlung handelt es sich nach § 4 SGB III um eine vorrangige Leistung.
Die Vermittlung von Arbeit ist in Kapitel 3 2. Abschnitt mit den §§ 35 ff. des SGB III geregelt. Nach § 35 Abs. 1 SGB III ist es Aufgabe der Arbeitsagentur, Arbeit Suchenden und Arbeitgebern ihre Vermittlungsdienste anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeit Suchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, eine verstärkte arbeitsvermittelnde Unterstützung erhalten.
Unverzüglich nach der Meldung als Arbeit suchend hat nach § 37 Abs. 1 SGB III die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeit Suchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeit Suchenden, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Feststellung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung erschwert ist und welche Umstände sie erschweren.
Nach § 37 Abs. 2 SGB III werden in einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeitsuchenden trifft, für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
- das Eingliederungsziel,
- die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
- welche Eigenbemühungen zu seiner beruflichen Eingliederung der Arbeit Suchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese nachzuweisen hat,
- die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Dem trägt besonders § 104 SGB IX Rechnung. Bei jeder Agentur für Arbeit ist nach § 104 Abs. 4 SGB IX eine besondere Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Menschen eingerichtet. Das Reha-Team der Arbeitsagentur hat u.a. die Aufgabe, schwerbehinderte Menschen einschließlich der Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln.
Die Arbeitsagentur hat nach § 104 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen schwerbehinderte Menschen besonders zu fördern. Dem kommt gerade für blinde und sehbehinderte Menschen eine große praktische Bedeutung zu, weil vielen auf diesem Weg die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet wird.
Dem Abbau der Arbeitslosigkeit behinderter Menschen dienen auch befristete überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme, welche die Bundesagentur für Arbeit durchführt (§ 104 Abs. 3 SGB IX), wenn sie ihr durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen werden. Die Regionaldirektionen können danach mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung auch die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.
Nach § 104 Abs. 4 SGB IX hat die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber, welche ihr nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt,
- dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder Arbeit suchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,
- ihre Fördermöglichkeiten und, so weit wie möglich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter aufzuzeigen.
Für die Suche und gezielte Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze kann das Reha-Team auch einen Integrationsfachdienst beauftragen. Er unterstützt insbesondere schwerbehinderte und behinderte Menschen, die bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt einen besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung benötigen.
Dem Arbeit Suchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen (§ 37 Abs. 3 SGB III). Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach § 37 Absatz 2 S. 1 Nr. 3 SGB III erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Für behinderte Menschen kommt im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung den Integrationsfachdiensten eine besondere Bedeutung zu. Die Regelungen über die Integrationsfachdienste und ihre Aufgaben enthält Teil 2 Kapitel 7 des SGB IX. Sie werden nach § 111 Abs. 1 SGB IX im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Diese bleiben jedoch für die Ausführung der Leistung verantwortlich. Integrationsfachdienste sind nach § 109 Abs. 1 SGB IX Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Für Blinde und Sehbehinderte gibt es an einigen Orten spezielle Integrationsfachdienste oder bei den allgemeinen Integrationsfachdiensten mit den Belangen blinder und sehbehinderter Menschen speziell vertraute Personen. Informationen erteilen hierüber die Selbsthilfeorganisationen für blinde und sehbehinderte Menschen.
Um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, sollen die Vermittlungsbemühungen möglichst früh einsetzen. Dem dient die Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III. Danach sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht (Kündigungsschutzklage) oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
§ 38 Abs. 2 SGB III sieht spezielle Mitwirkungspflichten vor, wenn Dienste der Arbeitsagentur in Anspruch genommen werden. Die Arbeit Suchenden haben danach die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
Die Dauer, für welche die Arbeitsvermittlung durchzuführen ist, ist in § 38 Abs. 3 S. 1 SGB III geregelt. Danach ist die Arbeitsvermittlung durchzuführen
- solange der Arbeit Suchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,
- solange der Arbeit Suchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird oder
- bei Meldepflichtigen nach § 38 Abs. 1 bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeit Suchende die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III oder der Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 SGB III) oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 S. 4 SGB III obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeit Suchende kann sie erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.
Als Arbeit suchend kann man sich auch melden und die Dienste der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen, wenn keine Arbeitslosigkeit besteht oder droht. Die Meldung als Arbeit suchend ist von der Arbeitslosenmeldung zu unterscheiden. Hilfreich für die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle sind die Informationsdienste der Agentur für Arbeit.
Der Arbeitsvermittlung dienen auch die vermittlungsunterstützenden Leistungen, die im ersten Abschnitt des Vierten Kapitels in den §§ 45 bis 47 SGB III geregelt sind.
Ausbildung Suchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit Suchende und Arbeitslose können nach § 45 Abs. 1 SGB III aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Das Vermittlungsbudget soll die Grundlage für eine flexible bedarfsgerechte Förderung von Arbeit Suchenden sein. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. An die Stelle des bisherigen abschließenden Leistungskatalogs treten individuelle Leistungen, die sich an den Erfordernissen des Einzelfalls orientieren. Dieser bis 31.12.2008 gültige Katalog umfasste Leistungen:
- für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),
- im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten).
Das Vermittlungsbudget soll demgegenüber den Vermittlungsfachkräften ein flexibles, bedarfsgerechtes und unbürokratisches Instrument an die Hand geben, mit dem sie den Berechtigten einzelfallbezogene Hilfestellungen ermöglichen sollen. Die Leistungsgewährung erfordert jedoch nach ihrem Wortlaut unmissverständlich, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nach den §§ 25 ff. SGB III vor, wenn Personen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Nach § 45 Abs. 2 SGB III kann auch die Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
Die Entscheidung über den Umfang der Leistungen aus dem Vermittlungsbudget steht nach ausdrücklicher Regelung in § 45 Abs. 3 S. 1 HS. 1 SGB III im Ermessen des Trägers. Die Regelung ermächtigt nicht nur zu einer Teilförderung, sondern sie ermöglicht auch eine darlehensweise Gewährung von Leistungen. Eine darlehensweise Förderung kommt insbesondere in Betracht, wenn Leistungen lediglich bis zur ersten Lohnzahlung „vorgestreckt“ werden müssen. Im Übrigen eröffnet § 45 Abs. 3 S. 1 HS. 2 SGB III die Möglichkeit zur Festsetzung von Pauschalen durch den Träger vor Ort. Solche Pauschalen für typische und wiederkehrende Leistungen dienen der Gleichbehandlung der Leistungsberechtigten (Thomas Voelzke jurisPR-SozR 5/2009 Anm. 4). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nach § 45 Abs. 3 S. 2 SGB III ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach dem SGB III gem. § 45 Abs. 3 S. 3 SGB III nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
Mit den Regelungen in § 46 SGB III wurde ab 01.01.2009 die Möglichkeit völlig neu gestaltet, Träger einzuschalten, um bei der Vermittlung und Betreuung von Ausbildung- und Arbeit Suchenden unterstützende Angebote zu unterbreiten. Genannt werden in § 46 Abs. 1 SGB III die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (Nr. 1), die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (Nr. 2), die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Nr. 3), die Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit (Nr. 4) oder die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (Nr. 5). Die Aufzählung verdeutlicht die Spannbreite der denkbaren Maßnahmen, die nicht unmittelbar auf eine Vermittlungstätigkeit oder Beschäftigungsaufnahme gerichtet sein müssen, sondern auch Anstrengungen im Vorfeld umfassen. Andererseits enden - wie Nr. 5 verdeutlicht - die unterstützenden Maßnahmen nicht zwangsläufig mit der Beschäftigungsaufnahme, sondern es sind den Trägern i.S. nachhaltigen Handelns auch stabilisierende Förderungsmaßnahmen eröffnet (Thomas Voelzke jurisPR-SozR 5/2009 Anm. 4).
Für Blinde oder Sehbehinderte käme hier z.B. auch die zur Zurücklegung des Arbeitsweges erforderliche Mobilitätsschulung in Frage.
Arbeitslose können nach § 46 Abs. 3 SGB III von der Agentur für Arbeit die Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.
Die Förderung umfasst nach § 46 Abs. 1 S. 3 SGB III die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Der Berechtigte hat in diesem Umfang einen individuellen Anspruch auf Erstattung der ihm entstehenden Kosten. Außerdem steht dem Träger oder Arbeitgeber für die Durchführung der Maßnahme ein Vergütungsanspruch zu.
Damit die Vermittlung schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt gelingen kann, enthält das SGB IX die in den folgenden Abschnitten behandelten Regelungen.