Ausgangsnormen für die Leistungen bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen sind die §§ 44 und 45 Abs. 1 SGB IX. Sie sind jedoch nicht maßgebend, wenn die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf einer Erkrankung beruht und keine Rehabilitationsmaßnahmen notwendig sind. Auch das Pflegekrankengeld bei Erkrankung eines Kindes wird von ihnen nicht erfasst, da § 46 SGB V in § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ausgeklammert ist. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 SGB IX umschreiben die Leistungen, die von den in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträgern während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als unterhaltssichernde Leistungen zu erbringen sind.

Als Entgeltersatzleistungen im Zusammenhang mit Krankheit und medizinischer Rehabilitation leisten gemäß § 45 Abs. 1 SGB IX:

  1. die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des SGB V und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
  2. die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des SGB VII,
  3. die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld nach Maßgabe der §§ 45 ff. SGB IX und der §§ 20 und 21 des SGB VI und
  4. die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h und 18a des Bundesversorgungsgesetzes.

Weil es sich um Entgeltersatzleistungen handelt, werden diese Leistungen nur gewährt, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall bzw. während einer medizinischen Rehabilitation nicht oder nicht mehr besteht.

Zur Höhe der Leistungen vgl. 2.1.2 und 2.2.5. Die Entgeltersatzleistungen sind dynamisiert. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wird die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.

Der Anpassungsfaktor errechnet sich gemäß § 50 Abs. 2 SGB IX, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 SGB VI gelten entsprechend. Eine Anpassung erfolgt, wenn der nach § 50 Abs. 2 SGB IX berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt (§ 50 Abs. 4 SGB IX).

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