Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 43 Abs. 1 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI). Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 01.01.2008 von bisher 65 Jahren auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben worden (§ 35 Satz 2 SGB VI). Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt die Übergangsregelung des § 235 SGB VI für vor dem 01.01.1947 geborene Versicherte die Beibehaltung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Das Gleiche gilt für Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit i.S.d. § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze nach der in § 235 Abs. 2 SGB VI abgedruckten Tabelle bis zum Jahre 2029 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge nach 1963 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

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