Die Renten wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI haben die früheren Renten wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 SGB alter Fassung - a.F.) und Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI alter Fassung - a.F.) abgelöst. Mit der Neuregelung wurde der bei der Berufsunfähigkeit bis dahin bestehende Berufsschutz aufgegeben.
43 SGB VI wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 01.01.2001 (Art. 24 Abs. 1) als zentrale Anspruchsgrundlage für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in das SGB VI eingefügt. § 43 in seiner ab 01.01.2001 geltenden Fassung ersetzt damit die §§ 43 SGB VI (Rente wegen Berufsunfähigkeit) und 44 SGB VI (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) in ihren bis zum 31.12.2000 geltenden Fassungen (a.F.). Die Versicherungsfälle der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sind im Sinne einer abgestuften Erwerbsminderungsrente durch die Versicherungsfälle der vollen und teilweisen Erwerbsminderung ersetzt worden. Da der mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) vorgesehene völlige Wegfall eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit verfassungsrechtlich bedenklich erschien, begründet die mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführte Übergangsbestimmung des § 240 SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, d.h., die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Bestimmung am 01.01.2001 das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Mit dieser dem Vertrauensschutz dienenden Regelung bleibt in den Fällen des § 240 SGB VI der Berufsschutz erhalten.