Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI ist für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit außerdem noch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erforderlich. Die allgemeine Wartezeit umfasst gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI 5 Jahre; das sind gemäß § 122 Abs. 2 SGB VI 60 Kalendermonate. Auf die allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI) anzurechnen. Kalendermonate, die nur zum Teil mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, werden voll angerechnet (§ 122 Abs. 1 SGB VI). Darüber hinaus sind auf die allgemeine Wartezeit auch noch Monate anzurechnen, die sich nach Anwendung des § 52 Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI (Wartezeitmonate aufgrund der Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern zugunsten von Versicherten) sowie aus § 52 Abs. 2 (Wartezeitmonate wegen der Ausübung einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigung) ergeben.
Darüber hinaus ist die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 53, 245 SGB VI vorzeitig erfüllt. Zu den Wartezeiten vgl. auch 5.1.2.