Nach § 125 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich ist und bei dem verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist. Die Arbeitsverwaltung fordert nach § 125 Abs. 2 SGB III solche leistungsgeminderte Arbeitnehmer dazu auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stellen. Wenn dieser Antrag fristgerecht gestellt wird, besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Entscheidung über den Antrag durch den Rentenversicherungsträger, obwohl die Betroffenen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen (so genannte Nahtlosigkeitsregelung).

Die Leistungsminderung darf aufgrund einer medizinischen Prognose nicht vorübergehend sein, sondern muss für die Dauer von mindestens sechs Monaten bestehen. Die Leistungsminderung muss den Arbeitnehmer daran hindern, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. D.h. er kann keine Beschäftigung von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufnehmen oder fortsetzen. Unter diesen Voraussetzungen läge nach § 43 Abs. 2 SGB VI volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Regelmäßig ist auch Voraussetzung, dass kein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse mehr besteht, der Arbeitslose also ausgesteuert ist (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 125 SGB III).

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