Sonderformen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind in den §§ 125 und 126 des SGB III geregelt. § 125 SGB III behandelt den Fall verminderter Leistungsfähigkeit. § 126 SGB III behandelt den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung des Arbeitslosen oder bei nach ärztlichem Zeugnis erforderlicher Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten oder behinderten Kindes.

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