Der Anspruch auf Verletztengeld besteht nach § 45 Abs. 4 SGB VII für einen Elternteil auch, wenn wegen eines Versicherungsfalles eines Kindes eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des verletzten Kindes notwendig ist, für diese Zeit (Kinderpflege-Verletztengeld). Die Regelung entspricht derjenigen, wie sie in § 45 SGB V für das Pflegekrankengeld bei Erkrankung eines Kindes oder eines auf Hilfe angewiesenen behinderten Menschen in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt ist. § 45 SGB V gilt deshalb gemäß der Verweisung in § 45 Abs. 4 SGB VII entsprechend. Vgl. zum Pflegekrankengeld nach § 45 SGB V den Abschnitt 2.1.2 in diesem Heft. Das Pflege-Verletztengeld gleicht den infolge der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege entstandenen Verdienstausfall aus. Anspruchsberechtigt sind nur die Personen, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Anspruch auf Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen im Sinn des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII hatten. Überdies besteht gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gemäß § 45 Abs. 3 und 5 SGB V. Das Kinderpflege-Verletztengeld wird für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Elternteil am Stück, insgesamt für jeden Elternteil jährlich längstens für 25 Arbeitstage gezahlt. Für alleinerziehende Versicherte gelten höhere Grenzen (vgl. § 45 Abs. 2 SGB V). Da sich das Kinderpflege-Verletztengeld folglich nach Arbeitstagen richtet, ist das kalendertäglich berechnete Verletztengeld auf Arbeitstage umzurechnen (vgl. zu diesem Absatz Haufe Onlinekommentar RZ. 17 zu § 45 SGB VII).

Voraussetzung des Kinderpflege-Verletztengeldes ist der Versicherungsfall eines Kindes bei einer im Rahmen des SGB VII versicherten Tätigkeit (z.B. in der Schule, im Kindergarten). Bei Kindern, Schülern und Studierenden haben sich anstelle von „Arbeitsunfähigkeit" die Begriffe „Spielunfähigkeit", „Schulunfähigkeit" und „Studierunfähigkeit" eingebürgert. Zu den Kindern zählen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 10 Abs. 2 und 4 SGB V nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Stiefkinder, Kinder des Lebenspartners, Pflegekinder, Enkelkinder, die überwiegend unterhalten werden, und u.U. die zur Adoption vermittelten Kinder. Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld besteht bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder ohne altersmäßige Begrenzung bei Behinderung des Kindes, wenn es auf Hilfe angewiesen ist und an einer Erkrankung i.S.d. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB V leidet. Die Verletzung oder Erkrankung des Kindes muss kausal für eine notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch einen Elternteil sein. Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung etc. ist von einem Arzt zu bescheinigen (Haufe Onlinekommentar RZ. 18 zu § 45 SGB VII).

Wonach suchen Sie?