Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht nach § 45 SGB VII, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, in vier Fällen nämlich:

  1. bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles oder
  2. bei einer infolge des Versicherungsfalls erforderlichen Maßnahme der Heilbehandlung, wenn deshalb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann und
  3. für die Wartezeit bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
  4. nach § 45 Abs. 4 SGB VII für einen Elternteil zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes.

Bei Kindern, Schülern und Studierenden, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a bis c SGB VII versichert sind, haben sich anstelle von „Arbeitsunfähigkeit" die Begriffe „Spielunfähigkeit", „Schulunfähigkeit" und „Studierunfähigkeit" eingebürgert.

Allerdings kann auch ein Schüler, der während der Schulferien arbeitet und infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, Anspruch auf Verletztengeld aus dieser Tätigkeit haben. Der Anspruch endet dann auch nicht mit der Wiederaufnahme des Schulbesuchs (Haufe Onlinekommentar RZ. 7 zu § 45 SGB und BSG, Urteil v. 26.05.1982, 2 RU 41/81, SozR 2200 § 560 Nr. 12).

Die Arbeitsunfähigkeit und die Heilbehandlungsmaßnahmen, wegen derer der Versicherte an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist, müssen jeweils infolge des Versicherungsfalls eintreten. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII, definiert in den §§ 8 und 9 SGB VII). Diese müssen ursächlich, also kausal sein.

Erweiterungen und Modifizierungen zu den Versicherungsfällen regeln die §§ 10 bis 13 SGB VII. So werden in § 10 SGB VII Besonderheiten bei der See- und Binnenschifffahrt berücksichtigt.

In § 11 werden als mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung, der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels sowie der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung einschließlich der dazu notwendigen Wege als Versicherungsfälle bestimmt.

§ 12 SGB VII bezieht die Leibesfrucht in den Versicherungsschutz ein. Er bestimmt, dass Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft ist. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, dass der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen.

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