Zu den Leistungen der Berufsgenossenschaft bei Maßnahmen zur Heilbehandlung vgl. auch Heft 3 Abschnitt 7 dieser Schriftenreihe.
Durch § 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 werden den arbeitsunfähigen Versicherten solche Personen gleichgestellt, die wegen einer infolge des Versicherungsfalls erforderlichen Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Sie haben Anspruch auf Verletztengeld obwohl keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Würde Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, wären bereits die Voraussetzungen für das Verletztengeld nach § 45 Abs. 1 erste Alternative gegeben sein. Folge der Teilnahme an einer Maßnahme der Heilbehandlung muss sein, dass eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Die Vorschrift gilt entsprechend bei Teilzeitarbeit (Haufe Onlinekommentar RZ. 8 zu § 45 SGB VII).
Der Anspruch auf Maßnahmen zur Heilbehandlung ergibt sich aus § 26 SGB VII. Was zu den Maßnahmen zur Heilbehandlung zählt, ist in den §§ 27 ff. SGB VII geregelt. Maßnahmen zur Heilbehandlung sind nach § 27 Abs. 1 SGB VII insbesondere:
- Erstversorgung,
- ärztliche Behandlung (§ 28 SGB VII),
- zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 SGB VII),
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§§ 29, 10 und 31 SGB VII),
- häusliche Krankenpflege (§ 32 SGB VII),
- stationäre Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen (§ 33 SGB VII) und
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des SGB IX.
Nach § 45 Abs. 3 SGB VII besteht Anspruch auf Verletztengeld, wenn in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Versicherten arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (unmittelbar vorher Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, oder einer dort genannten Lohnersatzleistung) erfüllt sind. Die Regelung löst den Widerspruch zwischen § 45 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative, nach der bei Maßnahmen zur Heilbehandlung Verletztengeld zu zahlen ist, und § 49 SGB VII, der bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld vorsieht (Haufe Onlinekommentar RZ. 16 zu § 45 SGB. VII).