Zum Schutzbereich des § 8 SGB VII zählen der Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) und der Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 SGB VII).

Der Arbeitsunfall wird in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert. Danach sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Das Ereignis muss im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen, d.h. es muss eine „konkrete Verrichtung" im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorliegen. Davon abzugrenzen sind die sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Als solche werden Tätigkeiten bezeichnet, die von der Handlungstendenz her dem privaten unversicherten Bereich zuzuordnen sind. Typischerweise gehören dazu die Nahrungsaufnahme, die Verrichtung der Notdurft, die körperliche Reinigung sowie Betätigungen, die der Erholung oder der Vergnügung dienen. Ausnahmsweise können aber auch an sich privatnützige Tätigkeiten wesentlich betriebsdienlich und infolgedessen eine versicherte Tätigkeit sein (Haufe Onlinekommentar RZ. 13 zu § 8 SGB VII). Die sich aus der erforderlichen Bewertung im Einzelfall ergebende Kasuistik ist unüberschaubar ebenso ihre Beurteilung in der Rechtsprechung. Eine nach Fallgruppen in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellte Aufstellung findet sich bei Haufe Onlinekommentar RZ. 33 bis 117 zu § 8 SGB VII.

Der Wegeunfall wird in § 8 Abs. 2 in den Nummern 1 bis 4 geregelt. Die geschützten Wege zählen zur versicherten Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fällt darunter das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Grundtatbestand). § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bringen dazu Erweiterungen, z.B. zu Wegen im Zusammenhang mit der erforderlichen Obhut von Kindern (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a), zu Umwegen zur Bildung von Fahrgemeinschaften (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b), zur Einbeziehung eines Weges, den ein Kind abweichend von seinem Schulweg wegen der erforderlichen Obhut zurücklegen muss (§ 8 Abs. 2 Nr. 3) und für Familienheimfahrten, wenn wegen der Entfernung der Familienwohnung von der Arbeitsstätte eine getrennte Unterkunft erforderlich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 4).

Nicht unter Unfallversicherungsschutz steht der häusliche Bereich. Der geschützte Weg beginnt und endet an der Außentüre des Gebäudes, in welchem der Versicherte wohnt.

Ein Umweg, der länger als der kürzeste Weg ist, steht dann unter Versicherungsschutz, wenn dieser „Umweg“ sicherer als der kürzeste Weg ist. Ein blinder Mensch kann z.B. einen Umweg wählen, wenn sich auf diesem Weg sogenannte „Blindenampeln“ befinden oder dadurch Baustellen ausgewichen werden kann.

Wenn der versicherte Weg für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, z.B. zum Einkaufen oder zum Besuch einer Gaststätte unterbrochen wird, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser lebt aber wieder auf, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat und danach der geschützte Weg fortgesetzt wird.

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