6 SGB VII ermöglicht auf Antrag eine freiwillige Versicherung. Die Vorschrift bietet Unternehmern und unternehmerähnlichen Personen die Möglichkeit, Lücken im Unfallversicherungsschutz zu schließen. Sie enthält den Grundsatz, dass allen Unternehmern, die nicht bereits kraft Gesetzes nach § 2 SGB VII oder kraft Satzung gemäß § 3 SGB VII pflichtversichert sind, auf ihren Antrag das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung zusteht. Unter § 6 SGB VII fallen u.a.:

  • Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten (Abs. 1 Nr. 1) und
  • gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen (Abs. 1 Nr. 3).

Gewählte Ehrenamtsträger sind die Mitglieder der in der Satzung festgelegten Organe wie z.B. Vorstandsmitglieder, Mitglieder eines Bezirksgruppenausschusses oder anderer Organe. Beauftragte Ehrenamtsträger sind Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands unentgeltlich Aufgaben im Verein wahrnehmen. Das können z.B. Arbeitskreisleiter sein. Die Versicherung beginnt gem. § 6 Abs. 2 SGB VII mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist.

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