Voraussetzung dafür, dass beim Vorliegen eines Versicherungsfalls Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger entstehen können, ist, dass der den Anspruch Begehrende zum geschützten Personenkreis gehört, dass also ein Versicherungsverhältnis besteht. Wer Versicherungsschutz genießt, ist in den §§ 2 bis 6 SGB VII geregelt. Der Versicherungsschutz kann kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII), kraft Satzung (§ 3 SGB VII) oder kraft freiwilliger Versicherung (§ 6 SGB VII) bestehen. In § 4 SGB VII wird bestimmt, welche Gruppen nicht unter den Versicherungsschutz des SGB VII fallen. Dazu gehören Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten, satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und weitere dort genannte Gruppen. Grund der Freistellung ist, dass bereits eine anderweitige Absicherung besteht und Doppelleistungen vermieden werden sollen (Fälle des Abs. 1) bzw. dass es sich um Tätigkeiten handelt, welche nicht als sozial schutzwürdig gelten weil sie entweder dem privaten Bereich angehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 4 Halbsatz 1) oder eine anderweitige Absicherung zugemutet werden kann (Fälle des Abs. 3). Vgl. dazu Haufe Onlinekommentar RZ. 3 und 4 zu § 4 SGB VII. § 5 SGB VII enthält eine unwiderrufliche Befreiungsmöglichkeit auf Antrag für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten oder Lebenspartner, wenn sie kleine landwirtschaftliche Nutzflächen bis zu einer Fläche von 0,25 ha (2.500 m2) bewirtschaften.