Wer Versicherungsschutz kraft Gesetzes hat, ist § 2 SGB VII zu entnehmen. Das Versicherungsverhältnis ist zu unterscheiden von der Mitgliedschaft. Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Unternehmer, für ihn stellt der jeweilige Unfallversicherungsträger seine Zuständigkeit fest (§ 132, § 136 Abs. 1 SGB VII). Die Zuständigkeit für die Versicherten folgt derjenigen für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind (§ 133 SGB VII). Das Versicherungsverhältnis wird nicht durch einen Akt des Trägers begründet, sondern entsteht zwischen Versicherten und Unfallversicherungsträgern kraft Gesetzes. Der Beginn der Versicherung hängt mithin nicht von einer Meldung, Anmeldung des Arbeitgebers und auch nicht von einer Feststellung durch den Unfallversicherungsträger ab. Sie ist auch nicht von der Beitragsentrichtung abhängig (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 2 SGB VII).
U.a. gehören nach § 2 Abs. 1 SGB VII, welcher 17 Ziffern aufweist, zu den gesetzlich Versicherten:
- Beschäftigte (Abs. 1 Nr. 1). Das sind abhängig Beschäftigte im Sinn von § 7 SGB IV und nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch Personen, die wie diese tätig werden.
- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen (Abs. 1 Nr. 2).
- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (Abs. 1 Nr. 4).
- Landwirte und ihre mitarbeitenden Angehörigen (Abs. 1 Nr. 5).
- Kinder während des Besuches einer Kindertagesstätte sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII (Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a). Kindertagesstätten sind nach § 22 SGB VIII Krippen, Kindergärten und Horte.
- Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b).
- Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c).
- Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind (Abs. 1 Nr. 9). Selbständige im Gesundheitswesen sind die Angehörigen von Gesundheitsberufen, wie z.B. Physiotherapeuten, Masseure, Logopäden usw.
- Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (Lebensretter) (Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a). Der Unglücksfall kann sowohl einen Personenschaden als auch einen Sachschaden zur Folge haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den Weg zur Unfallstelle (Haufe Onlinekommentar RZ. 130 zu § 2 SGB VII).
- Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c). Der Schutz besteht auch dann, wenn sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person die Straftat gegen den Verfolger selbst gerichtet hat (Haufe Onlinekommentar RZ. 138 zu § 2 SGB VII).
- Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur Rehabilitation erhalten (Abs. 1 Nr. 15). An dem Zusammenhang mit diesen Leistungen fehlt es grundsätzlich bei Unfällen, die aus Anlass von sog. eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Tanzen, Sport in der Freizeit, Basteln, Briefeschreiben oder privaten Besorgungen während der Reha eintreten (Haufe Onlinekommentar RZ. 154 zu § 2 SGB VII).
- Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (Abs. 1 Nr. 16). Der Schutz wird gewährt, weil diese Tätigkeit auch öffentlichen Interessen dient.
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI (Abs. 1 Nr. 17); die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen, Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Auf den zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit kommt es nicht an. Die Bestimmung in § 19 Satz 2 SGB XI, wonach eine Pflegeperson eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen muss, betrifft nicht die Begriffsbestimmung „Pflegeperson“, sondern die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI (Haufe Onlinekommentar RZ. 168 zu § 2 SGB VII).