Der Bezug von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt und Einkommen, die Zeiträume eines Erziehungsurlaubes und die näher bezeichneten Entgeltersatzleistungen anderer auch ausländischer Sozialleistungsträger führen nach § 49 SGB V zum vollständigen Ruhen des Krankengeldanspruchs. Außerdem ruht das Krankengeld, solange eine Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet ist bzw. die Meldung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erstattet wird.

Während des Ruhens des Anspruchs auf Krankengeld besteht dieser zwar dem Grunde nach, Krankengeld wird aber nicht ausbezahlt. Die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V vermindert sich deshalb um Ruhenszeiträume.

Das Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte die in § 49 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen erhalten oder die dort genannten sonstigen Ruhenstatbestände vorliegen.

Das Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, selbst wenn dieses beitragspflichtig ist. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften (§ 44 Abs. 3 SGB V). Materiell-rechtlich regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung.

§ 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes benennt den Anwendungsbereich, § 3 regelt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Kein Krankengeld wird deshalb in der Regel während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, weil in dieser Zeit noch der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen muss.

Die in § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 3a SGB V näher bezeichneten Entgeltersatzleistungen anderer Sozialleistungsträger, nämlich Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bzw. Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld führen zum Ruhen des Krankengeldes. Während einer medizinischen oder berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme wird bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit die Krankengeldzahlung durch die Zahlung von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger unterbrochen.

Außerdem führt das Ruhen des Anspruchs wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III zum Ruhen auch des Krankengeldes, da sonst der Sinn und Zweck einer Sperrzeit verfehlt würde. Erst im Anschluss an eine Sperrzeit kommt gegebenenfalls eine Krankengeldzahlung in Betracht (Haufe Onlinekommentar RZ. 8 zu § 49 SGB V).

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