Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf Krankengeld, bei denen der Anspruch nicht nach Abs. 2 ausgeschlossen ist, wenn sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind oder wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Anspruch auf Krankengeld besteht nach § 24b SGB V auch, wenn Versicherte wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden.
Wer vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist, ist in § 44 Abs. 2 SGB V geregelt. Dazu vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 31 zu § 44 SGB V. Es handelt sich um die folgenden zehn Fälle, (die das Gesetz vier Nummern zuordnet):
- Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Das sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind. Sie erhalten auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Arbeitslosengeld II weiter.
- Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Das sind Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
- Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), wenn sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Das sind Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung.
- Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Das sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind.
- Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Das sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene
- berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte.
- Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Das sind
- bisher nichtversicherte Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, sofern sie nicht nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V von der Versicherungspflicht frei sind. Sie haben jedoch einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie abhängig beschäftigt sind und es sich dabei nicht um eine geringfügige Tätigkeit nach § 8 oder § 8a SGB IV handelt (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz SGB V).
- Familienmitversicherte nach § 10 SGB V (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
- hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung) (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Ein Wahltarif für Krankengeld muss von den Krankenkassen nach § 53 Abs. 6 SGB V angeboten werden. Damit besteht die Option, einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu wählen.
- Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V (das sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, welche gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind), die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung auf einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
- Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen entspricht.
Berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen sind z.B. auf Landesrecht beruhende öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen der Kammern der Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure).
Zu den Versicherten, die einen Anspruch auf Krankengeld haben, gehören:
- versicherungspflichtig Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), soweit der Anspruch nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V ausgeschlossen ist;
- Bezieher von Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung des SGB III (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V);
- Versicherte nach dem zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V);
- Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V);
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen mit Anspruch auf Übergangsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V);
- behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V) und
- bisher Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die abhängig beschäftigt sind und nicht nach den §§ 8 und 8a SGB IV geringfügig beschäftigt sind;
- Selbständige, die bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben.
Vgl. zum anspruchsberechtigten Personenkreis Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 44 SGB V.
Grundsätze zur Arbeitsunfähigkeit sind in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien v. 03.09.1991, neu gefasst durch Bekanntmachung v. 19.09.2006, BANZ Nr. 241 S. 7356, geregelt.
Für den Begriff der Arbeitsunfähigkeit hat sich in der Rechtsprechung eine maßgebliche Definition entwickelt. Arbeitsunfähigkeit liegt danach vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, weder seine bisherige noch eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben (BSG, Urteil v. 30.05.1967, 3 RK 15/65, BSGE 26 S. 22; BSG, Urteil v. 15.11.1984, 3 RK 21/83).
Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn wegen der Erkrankung der Arbeitsweg nicht zurückgelegt werden kann.
Bezieher von Arbeitslosengeld sind arbeitsunfähig, wenn krankheitsbedingt die Vermittelbarkeit aufgehoben ist und sie daher aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen (Haufe Onlinekommentar RZ. 24 zu § 44 SGB V). Krankheitsbedingt steht ein Arbeitsloser jedoch der Arbeitsvermittlung nur dann nicht zur Verfügung, wenn er für keine ihm nach § 121 SGB III zumutbare Beschäftigung in Betracht kommt. Schließt die Krankheit nur bestimmte Verrichtungen aus, die möglicherweise die letzte Beschäftigung kennzeichnen, kann der Arbeitslose aber einer sonstigen zumutbaren Beschäftigung nachgehen, die er auch ausüben darf, so steht er der Arbeitsvermittlung objektiv zur Verfügung (vgl. BSG, Urteil v. 21.09.1995, 11 Rar 35/95).
Während einer stationären Behandlung im Krankenhaus (SGB V § 39) sowie bei Behandlungen in Vorsorge- (§ 23 Abs. 4, § 24 SGB V) oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 40 Abs. 2 und § 42 SGB V) besteht ebenfalls ein Anspruch auf Krankengeld, sofern der Versicherte zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt.
Für den Anspruch auf Krankengeld während einer stationären Behandlung ist nicht Voraussetzung, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht (Haufe Onlinekommentar RZ. 28 zu § 44 SGB V).
Wenn für die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsunfall ursächlich ist, besteht kein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 4 SGB V. Der Versicherte hat für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit in diesem Fall Anspruch auf Verletztengeld, vgl. §§ 45 ff. SGB VII und unten 2.2.