Der Zeitpunkt, ab wann Krankengeld nach § 44 SGB V gewährt wird, ist in § 46 SGB V geregelt. Nach Satz 1 Nr. 1 besteht der Anspruch bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, nach Satz 1 Nr. 2 im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Der Tag der ärztlichen Feststellung ist ein so genannter Karenztag.
Im letztgenannten Fall ist nicht der Tag, an welchem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sondern der Tag der Feststellung durch einen Arzt maßgebend, und zwar auch dann, wenn der Versicherte den Arzt erst aufsuchen konnte, nachdem er bereits arbeitsunfähig war. Die Rechtsprechung lässt nur ganz wenige Ausnahmen zu. Vgl. dazu Haufe Onlinekommentar RZ. 6 zu § 46 SGB V.
Allerdings wird solange und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt tatsächlich fortzahlt, trotz Bestehen des Anspruchs noch kein Krankengeld gezahlt. In dieser Zeit ruht der Krankengeldanspruch. Kein Krankengeld wird deshalb in der Regel während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, weil in dieser Zeit noch der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen muss.
Eine spezielle Regelung besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld. Sie erhalten nach § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld, also nicht erst vom Tag nach der ärztlichen Feststellung an.
Für hauptberuflich selbständig erwerbstätige Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V gegenüber der Krankenkasse abgegeben haben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll, sowie für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten entsteht der Anspruch auf Krankengeld gem. § 46 Sätze 2 und 3 SGB V von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten entsteht jedoch bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn in der Satzung ein früherer Zeitpunkt genannt ist, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen entsprechenden Tarif nach § 53 Abs. 6 SGB V gewählt hat.
Der Beginn der 3-Wochen- bzw. 6-Wochen-Frist beginnt mit der Arbeitsunfähigkeit; einen Karenztag wie in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V sieht diese Regelung nicht vor.