Der Mieter kann nach § 574 Abs. 1 BGB der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Eine Härte liegt nach Abs. 2 auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Der Widerspruch ist auch in den Fällen möglich, in denen die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Haushaltsangehörigen eine soziale Härte darstellen würde und diese auch gegenüber berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Eine Härte liegt z.B. dann vor, wenn unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes oder auch einer Behinderung keine angemessene andere Wohnung gefunden werden kann. Für einen blinden Mieter, der sich in der näheren Umgebung der gekündigten Wohnung gut auskennt und sich selbständig bewegen kann, könnte es eine zu berücksichtigende Härte sein, wenn er in eben diesem bekannten Bereich keine andere geeignete Wohnung finden kann.

Der Mieter muss nach § 574b BGB den Widerspruch schriftlich und in der Regel spätestens zwei Monate vor der sich aus der Kündigung ergebenden Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter erklären. Wenn der Vermieter allerdings nicht rechtzeitig entsprechend § 568 Abs. 2 BGB auf die Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen hat, kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklärt werden (§ 574b Abs. 2 Satz 2 BGB).

In welcher Weise das Mietverhältnis für seine Fortsetzung gegebenenfalls anzupassen ist und ob es für eine bestimmte Frist oder unbefristet fortzusetzen ist, richtet sich nach § 574a BGB.

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