Die Tierhaltung in einer Mietwohnung ist eine Frage des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Nur zu dieser ist der Mieter berechtigt. Inwieweit die Tierhaltung zulässig ist, richtet sich zunächst nach dem Mietvertrag. Häufig wird die Tierhaltung formularmäßig oder durch Individualvereinbarung untersagt oder von einer Genehmigung des Vermieters im Einzelfall abhängig gemacht. Dann aber stellt sich die Frage, inwieweit eine solche Bestimmung wirksam ist.
Wenn der Mieter und der Vermieter eine Vereinbarung getroffen haben, die nicht bereits im Mietvertrag vorformuliert war, ist diese Vereinbarung auch dann wirksam, wenn das Halten von Haustieren völlig untersagt ist. Der Mieter muss sich an Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung halten. Hat er sich ein Tier angeschafft, obwohl dies nicht erlaubt ist, muss er es auf Verlangen des Vermieters wieder abgeben.
Einem blinden Mieter oder Angehörigen des Haushalts darf jedoch die Haltung eines Blindenführhundes nicht versagt werden. Die Haltung des Blindenführhundes ist deshalb selbst dann erlaubt, wenn, was zulässig ist, im Mietvertrag die Haltung von Hunden und Katzen formularmäßig untersagt wird.
Wenn sich der Vermieter im Vertrag die Genehmigung der Tierhaltung im Einzelfall vorbehält, muss vor Anschaffung des Blindenführhundes die Genehmigung eingeholt werden. Sie darf allerdings nicht versagt werden. Das hat das Amtsgericht Bamberg mit Urteil vom 13.07.1998 - AZ: E/Allg.-1-AG BA 5.79 - sehr grundsätzlich und wohlbegründet entschieden. Das AG Bamberg stützt seine Entscheidung auf § 536 i.V.m. § 242 BGB. Der Anspruch besteht, wie das AG Bamberg ausführt "deswegen, weil die Klägerin auf Grund ihrer Blindheit schutzwürdig ist. Sie ist zwar durchaus in der Lage, sich mittels Blindenlangstocks in der Öffentlichkeit fortzubewegen; doch würde ihr ein Blindenführhund größere Sicherheit verleihen und es ihr ermöglichen, auch weitere Strecken zu Fuß zurückzulegen. Die dazu notwendigen physischen Voraussetzungen bringt sie unstreitig mit. Sie hat nach alledem unter Beachtung der grundgesetzlichen Wertung des Art. 3 III S. 2 GG - auch unter dem Gesichtspunkt der selbstgestaltenden Lebensführung - ein berechtigtes Interesse an der Erlaubniserteilung. Dem klägerischen Begehren steht auch kein wichtiger Grund entgegen. Ein solcher wichtiger Grund könnte nur in dem grundgesetzlich geschützten Eigentum und der Vermieterposition des Beklagten liegen. Eine unzumutbare Einschränkung dieser Rechtspositionen ist aber nicht ersichtlich." Das Urteil ist auszugsweise auf der Homepage des Deutschen Vereins für Blindenführhunde und Mobilitätshilfen e. V. (DVBM) wiedergegeben.