Ob ein Kind wegen seiner Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kommt es nicht nur auf die Unfähigkeit des Kindes an, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten, sondern auch darauf, ob dem Kind dafür andere Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung stehen. Der notwendige Lebensbedarf besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und individuellem behinderungsbedingten Mehrbedarf.

Wenn das Kind weder Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit noch Lohnersatzleistungen bezieht, kann grundsätzlich von der Unfähigkeit zu einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn offensichtlich nicht die Behinderung, sondern andere Gründe, z.B. die Arbeitsmarktlage dafür ursächlich sind. Ein über 25 Jahre altes Kind, das sich noch in Schul- oder Berufsausbildung, wozu auch ein Studium zählt, befindet, ist in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen.

Wenn das Kind eigene Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 8.004,00 Euro im Kalenderjahr hat, ist davon auszugehen, dass das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

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