Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, können gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ohne altersmäßige Begrenzung steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres oder bis zum 1. Januar 2007 vor Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG) eingetreten ist. Deshalb ist auch in diesem Zusammenhang die Feststellung der Behinderung und der Nachweis durch die Merkzeichen, z.B. "Bl" für "blind" und "H" für "hilflos" wichtig. Dazu vgl. Heft 02 dieser Schriftenreihe.

Steuervergünstigungen werden auch bei der Pflege von anderen Angehörigen eingeräumt.

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