Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII scheidet schon nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII als zu berücksichtigendes Einkommen aus, weil es sich um eine Sozialhilfeleistung nach dem SGB XII handelt. Das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen zählt wegen des unterschiedlichen Zweckes nach § 83 SGB XII bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) nicht zum Einkommen.
Allerdings enthält § 72 Abs. 4 SGB XII als Lex Spezialis Ausschlussregelungen für bestimmte Sozialhilfeleistungen. Diese gelten nach § 72 Abs. 4 S. 3 nicht nur für die Blindenhilfe, sondern auch für andere gleichartige Leistungen, also auch für die Landesblindengeldgesetze. Betroffen werden der Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 Nr. 2, die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 und 63 außerhalb von stationären Einrichtungen und der Barbetrag (§ 27b Abs.2 SGB XII). Im Einzelnen:
Nach § 30 SGB XII wird bei der Hilfe zum Lebensunterhalt aus den dort genannten Gründen ein Mehrbedarf anerkannt. Der Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, welcher bei voll Erwerbsgeminderten Personen unter 65 Jahren in Höhe von 17 v. H. des Regelsatzes anerkannt wird, ist gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 SGB XII nur zu zahlen, wenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit, sondern noch aus anderen Gründen voll erwerbsgemindert ist. Die übrigen in § 30 SGB XII zugestandenen Mehrbedarfszuschläge bleiben bestehen.
Nach § 72 Abs. 4 S. 1 SGB XII wird neben der Blindenhilfe Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61 und 63) außerhalb von stationären Einrichtungen nicht gewährt (vgl. dazu im Einzelnen Kapitel 7.3.2.9 insbesondere 7.3.2.10).
Nach § 72 Abs. 4 S. 1 SGB XII wird ferner neben der Blindenhilfe ein Barbetrag (§ 27b Abs. 2 SGB XII) nicht gewährt. § 27b SGB XII hat den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen zum Gegenstand. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst danach auch Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung d. h. zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Der Ausschluss dieses Barbetrages hat seinen Grund darin, dass die Blindenhilfe bzw. das Blindengeld auch der Befriedigung dieser persönlichen Bedürfnisse dient.