Im Mittelpunkt der Sozialhilfeleistungen steht die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, die gemäß §§ 41 ff. SGB XII auch in der besonderen Form der "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" gewährt werden kann. Diese Grundsicherung erhalten auf Antrag Personen ab 65 Jahre (bzw. ab dem künftigen Zugangsalter für die Regelaltersrente) und Personen ab 18 Jahre, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Erwerbsfähige Personen zwischen dem vollendeten 15. und dem 65. Lebensjahr (bzw. dem künftigen Zugangsalter für die Regelaltersrente) erhalten keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (dazu vgl. oben 9.1.2 Berücksichtigung des Blindengeldes beim Arbeitslosengeld II). Weitere wichtige Leistungen der Sozialhilfe sind die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII und die nach § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfeverordnung), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) und die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII).

Für die Auswirkung der Blindenhilfe auf andere Sozialhilfeleistungen ist maßgebend, dass nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII andere Leistungen nach dem SGB XII jeweils nicht zum Einkommen gehören. Für das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen ist zu beachten, dass nach § 83 Abs. 1 SGB XII Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Zum Einkommensbegriff vgl. auch 6.5.3.1.1.

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