Die Anrechnung von Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit auf Leistungen für hochgradig Sehbehinderte nach den Landesblindengeldgesetzen bzw. Landespflegegeldgesetzen von Berlin (§ 2 Abs. 2), Hessen (§ 2 Abs. 3), Mecklenburg-Vorpommern (§ 4 Abs. 2), Nordrhein-Westfalen (§ 4), Sachsen (§ 2 Abs. 1) und Sachsen-Anhalt § 1 Abs. 4) ist ebenfalls unterschiedlich geregelt.

Spezielle Anrechnungsregelungen enthalten folgende Gesetze:

Hessisches Landesblindengeldgesetz. Nach § 4 Abs. 2 Satz 5 wird der Anrechnungsbetrag, der sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege für Blinde ergibt, um 30 % verringert. Ausgangspunkt ist also die Kürzungsregelung für Blinde. Dazu vgl. oben 7.3.3.1.

Anzurechnen sind demnach in Pflegestufe I

ab 01.01.2010 135 minus 30 % aus diesem Betrag = 40,50 Euro = 94,50 Euro

ab 01.01.2012 141 minus 30 % aus diesem Betrag = 42,30 Euro = 98,70 Euro.

In den Pflegestufen II und III

Ab 01.01.2010 172 minus 30 % aus diesem Betrag = 51,60 = 120,40 Euro

Ab 01.01.2012 176 minus 30 % aus diesem Betrag = 52,80 = 123,20 Euro.

Sachsen sieht im Landesblindengeldgesetz für die Leistung an hochgradig Sehbehinderte bei häuslicher Pflege keine Anrechnung vor. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Landesblindengeldgesetz, in welchem nur "Blinde" erwähnt werden.

In den anderen Gesetzen, also in den Gesetzen von Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt gelten die gleichen Anrechnungsregelungen wie für Blinde. Dazu vgl. oben 7.3.3.1. Das führt dazu, dass bei häuslicher Pflege keine Leistung nach den Landesblindengeldgesetzen bleibt.

Wonach suchen Sie?