Die Landesblindengeldgesetze und § 72 SGB XII für die Blindenhilfe enthalten spezielle Regelungen für die Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege. Nach diesen Bestimmungen wird das Blindengeld gekürzt, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinn von § 14 SGB XI vorliegt und deshalb Leistungen zur häuslichen Pflege erbracht werden (vgl. dazu auch 7.3.2.5). Bei der Anrechnung wird die Kürzung beim Blindengeld und nicht umgekehrt bei den Leistungen der Pflegeversicherung vorgenommen; dies folgt daraus, dass das Blindengeld steuerfinanziert ist, während die Leistungen der Pflegeversicherung auf Beiträgen beruhen.
Die Anrechnungsregelungen beziehen sich sowohl auf die Leistungen der sozialen Pflegeversicherungen nach dem SGB XI als auch auf entsprechende Leistungen privater Pflegeversicherungen im Sinn von § 23 SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften.