Da die Blindengeldleistungen für Minderjährige, mit Ausnahme der Landesblindengeldgesetze für Bayern, Berlin und Hamburg, in der Regel nur 50% bzw. fast 50 % des Blindengeldes für Volljährige betragen, werden Minderjährige erheblich benachteiligt, wenn die Leistungen nach dem SGB XI auf ihr Blindengeld in gleicher Höhe angerechnet werden wie bei Volljährigen.
In den Landesgesetzen der vier Länder Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein wird diese Benachteiligung durch spezielle Regelungen verhindert.
In § 3 Abs. 3 des Blindenhilfegesetzes für Baden-Württemberg bzw. in § 4 Abs. 2 S. 4 des hessischen Landesblindengeldgesetzes heißt es: "Bei Minderjährigen verringert sich der nach Abs. 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v. H."
Nach § 4 Abs. 2 des Blindengeldgesetzes von Schleswig-Holstein werden bei Minderjährigen Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI mit 25 % des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe angerechnet.
In § 3 Abs. 2 S. 4 des nordrhein-westfälischen GHBG heißt es: "S. 1 gilt nicht für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." S. 1 enthält die spezielle Anrechnungsregelung für Leistungen nach dem SGB XI. Bei Minderjährigen findet somit überhaupt keine Anrechnung statt.
In Sachsen hat die Rechtsprechung für die Vermeidung der Benachteiligung Minderjähriger gesorgt. Nach dem Urteil des LSG Sachsen vom 24.03. 1999 - L 2 B1 3/98 - muss stets das halbe Blindengeld auch bei häuslicher Pflege verbleiben. Das hat zur Folge, dass auch bei der Anrechnung von Pflegeleistungen auf das Blindengeld Minderjähriger diese Sperrwirkung eintritt. Das Landessozialgericht Sachsen entnimmt § 4 Abs. 2 S. 1 des Landesblindengeldgesetzes, wonach bei aus öffentlichen Mitteln finanzierter Heimbetreuung eine Kürzung auf höchstens 50 v. H. eintritt, über seinen spezifischen Anwendungsbereich hinaus die Grundentscheidung des sächsischen Gesetzgebers, für pflegerische Aufwendungen in einem weiten Sinn, zu dem auch die Zusammenführung der Blinden zu anderen Menschen und die Kommunikation mit diesen sowie Hilfeleistungen bei den Alltagserfordernissen gehört, nur die Hälfte des Blindengeldes anzusetzen und den übrigen Teil der Leistung den Blinden zur freien Verfügung zu überlassen.
In den übrigen Ländern wirkt sich der gleiche Anrechnungssatz für Minderjährige negativ aus, weil das verbleibende Blindengeld wegen des ohnehin niedrigeren Satzes wesentlich geringer ist. Das führt dazu, dass der Blindengeldanspruch für Minderjährige, die pflegebedürftig nach den Pflegestufen II oder III sind, in aller Regel ganz entfällt.